Ohne Zuzahlung

Der Bürgertest für asymptomatische Personen ist weiter kostenfrei für:

- Haushaltsangehörige von Infizierten: Eine Person in Ihrem Haushalt ist COVID-positiv: Sie können sich täglich testen, auch wenn Sie noch keine Krankheitszeichen haben. Haben Sie Krankheitszeichen, ist der Test für Sie ebenfalls kostenlos. Allerdings dürfen diese Personen nicht als Bürgertest untersucht werden, sondern erhalten einen Test über eine Arztpraxis.
 
- Personen, die sich "freitesten" lassen wollen: Nach einer Corona-Infektion brauchen Sie einen Beleg dafür, dass sie wieder negativ sind, damit sie etwa zurück zur Arbeit können, dann ist für Sie der Test weiterhin kostenfrei. Bitte bringen Sie einen Beleg über den Nachweis der Infektion mit.
 
- Kinder bis fünf Jahre: In Begleitung des Erziehungsberechtigten ist der Test weiter kostenfrei.
 
- Bewohner und Besucher von Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Kliniken: Sie sollen und könnten sich weiterhin kostenlos testen lassen (Anspruchberechtigt ist, wer in Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut, behandelt, gepflegt oder untergebracht ist oder eine solche Einrichtung besuchen wird. 
 
- Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können: Das sind zum Beispiel Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel. Bitte bringen Sie Ihren Mutterpass oder eine Bescheinigung über den anderen medizinischen Grund (Teilnahme an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben).
 
- Pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen, die im häuslichen Umfeld leben, und deren Betreuungskräfte: Sie können sich weiter kostenlos testen lassen, wenn Sie
· von ambulanten Pflegediensten (soweit nicht nur Unterstützung im Alltag gewährleistet wird), ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreut/gepflegt, behandelt werden.
· Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI sind.
· Person, die ein persönliches Budget nach §29 SGB IX in Anspruch nimmt oder im Rahmen dieses Budgets Beschäftigter sind.